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Die Satzung des "handballfriends" e.V. Drucken

§ 1    Name und Sitz

(1)     Der Verein trägt den Namen „handballfriends e.V.“

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Köln

(3)     Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen.

§ 2    Zweck des Vereins

(1)   Der Verein dient der Förderung und Unterstützung von Handball-Nachwuchsspielern deutschland-, europa- und weltweit. Zu diesem Zweck wird die Vereinigung „handballfriends“

a)     den Spielbetrieb von Jugendmannschaften durch direkte oder indirekte Fördermittel, z.B. Bereitstellung von Sportbekleidung, Trainingsgeräten oder  Merchandisingartikeln, nach einem gezielten Förderkatalog unterstützen.
b)     die am Förderprogramm teilnehmenden Sportvereine bei der Durchführung von Jugendturnieren unterstützen;
c)     Nachwuchsspieler, die bei der Ausübung des Handballsports verunfallt sind, helfen;
d)     den internationalen Dialog zischen den Nachwuchsmannschaften fördern;
e)     eigene Veranstaltungen zugunsten der „Erhard Wunderlich Stiftung“ durchführen;
f)     und ihre Mitglieder dafür Sorge tragen, dass die Vereinigung „handballfriends“ erfolgreich bestehen bleibt.

(2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(6)     Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3    Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und juristische Person werden. Innerhalb des Vereins gibt es drei Abteilungen:

  1. Mitglieder von „handballfriends“
  2. Fördermitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.

(2)     Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

(3)     Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(4)     Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod oder - bei juristischen Personen -
  • durch Auflösungdurch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Streichung in der Mitgliederliste

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

§ 4    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a)     die Mitgliederversammlung
b)     der Vorstand
c)     der Beirat

§ 5    Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2)     Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl des Vorstandes und der Abteilungsleiter
  2. Entscheidung über die Neuaufnahme bzw. über den Ausschluss von Mitgliedern,
  3. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnungen der Abteilungen
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl der Rechnungsprüfer
  6. Änderung der Satzung
  7. Auflösung des Vereins
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern

(3)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4)     Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(5)     Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(6)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder durch schriftliche Stimmvollmacht vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7)     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel.

(8)     Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet ein weiterer Wahlgang zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

(9)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) Zahl der erschienenen Mitglieder
d) Tagesordnung
e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse
f) Art der Abstimmung
g) bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben

§ 6    Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 7    Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Vorschriften der §§ 5 - 6 gelten entsprechend.

§ 8    Der Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • seinem Stellvertreter und
  • dem Schatzmeister.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem Vorstand
  • den Kassenprüfern
  • Abteilungsleiter Sport
  • Abteilungsleiter Mitglieder
  • Abteilungsleiter Sponsoren und Fördermitglieder
  • Abteilungsleiter Merchandising und Veranstaltungen

(2)     Je zwei Vorstandsmitglieder gem. Abs.1 dieses §§ vertreten gemeinsam.

(3)     Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über € 1.500,00 ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes (gemäß §§ 8 Abs.1) erforderlich ist.

§ 9    Zuständigkeit des Vorstands

(1)     Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Führung und Koordination der Abteilungen.

(2)     Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

(3)     Es werden regelmäßig, jedoch mindestens alle sechs Wochen, Vorstandssitzungen abgehalten, zu denen der Vorsitzende mit einer Frist von einer Woche einlädt. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder erschienen sind. Einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4)     Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10    Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, es sei denn - vorausgesetzt jedes einzelne Vorstandsmitglied ist damit einverstanden - die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Dreiviertelmehrheit eine Kollektivwahl. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 11    Der Beirat

(1)     Der Vorstand kann einen Beirat für die Dauer von 2 Jahren berufen.

(2)     Der Beirat hat die Aufgabe, die Vereinigung mit seinem Know-how, seinen Erfahrungen und seinen Kontakten zu unterstützen und zu beraten sowie die Akquisition von Sponsoren und Förderern aktiv zu betreiben.

(3)     Der Beirat arbeitet ehrenamtlich ohne Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Reisekosten und Spesen werden nach den gesetzlichen Regelungen vergütet.

(4)     Der Beirat kann jederzeit durch den Vorstand abberufen werden, wenn er sich vereins- und imageschädigend verhält.

§ 12    Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

Köln-Rodenkirchen, den 1. April 2007

Erhard Wunderlich, Klaus Grommes, Thomas Krokowski       
Thorsten Storm, Stefan Engels, Jürgen Schollmeier

 
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